Rechtlicher Rahmen
Die Wege einer Umstrukturierung
Wir begleiten den Entscheidungsprozess und die Umsetzung des Weges in eine neue Struktur. Das Umwandlungsgesetz (UmwG) und das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) stecken dabei den rechtlichen Rahmen ab: Sie regeln, auf welchem Weg Vermögen und Anteile übertragen werden können und unter welchen Voraussetzungen dies steuerneutral, also ohne sofortige Aufdeckung stiller Reserven, möglich ist.
Ausgliederung
Bei der Ausgliederung überträgt ein Rechtsträger einen oder mehrere Teile seines Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen bestehenden oder neuen Rechtsträger, erhält im Gegenzug jedoch selbst die Anteile an diesem Rechtsträger.
Einbringung
Bringt ein Unternehmer einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen Gewährung neuer Anteile in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ein, kann das eingebrachte Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen steuerneutral zum Buchwert angesetzt werden.
Anteilstausch
Beim Anteilstausch werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gegen Gewährung neuer Anteile in eine andere Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eingebracht. Ein Ansatz unter dem gemeinen Wert und damit eine steuerneutrale Gestaltung ist nur beim qualifizierten Anteilstausch möglich, also wenn die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung nachweisbar die Mehrheit der Stimmrechte hält.
Formwechsel
Beim Formwechsel erhält ein Rechtsträger unter Wahrung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Identität lediglich eine andere Rechtsform. Wechselt eine Personengesellschaft in die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, bleibt der Rechtsträger zivilrechtlich identisch. Steuerlich wird der Vorgang jedoch wie eine Einbringung behandelt, sodass die Bewertungs- und Sperrfristregeln der §§ 20 bis 23 UmwStG entsprechend gelten.
Verschmelzung
Bei der Verschmelzung geht das Vermögen eines oder mehrerer Rechtsträger als Ganzes unter Auflösung ohne Abwicklung auf einen bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger über; die Anteilsinhaber erhalten dafür Anteile am aufnehmenden oder neuen Rechtsträger. Steuerlich sind die übergehenden Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen, auf Antrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert.
Abspaltung
Bei der Abspaltung überträgt ein Rechtsträger einen oder mehrere Teile seines Vermögens auf einen bestehenden oder neuen Rechtsträger, ohne selbst unterzugehen; die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erhalten dafür Anteile am übernehmenden Rechtsträger. Ein Buchwertansatz setzt voraus, dass ein Teilbetrieb übertragen wird und beim übertragenden Rechtsträger ebenfalls ein Teilbetrieb verbleibt.
Aufspaltung
Bei der Aufspaltung überträgt ein Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung sein gesamtes Vermögen auf zwei oder mehrere bestehende oder neue Rechtsträger, wofür die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers Anteile an den übernehmenden Rechtsträgern erhalten. Die steuerneutrale Umsetzung ist an die Teilbetriebserfordernis geknüpft: Auf jede Übernehmerin muss ein Teilbetrieb übergehen.
Sperrfrist beachten
Für Einbringungen und den Anteilstausch gilt in der Regel eine gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren (§ 22 UmwStG). Werden die erhaltenen oder eingebrachten Anteile innerhalb dieser Frist veräußert, kann das zu einer rückwirkenden, anteilig abschmelzenden Besteuerung führen. Wir behalten diese Frist für Sie im Blick und stimmen die Gestaltung frühzeitig darauf ab.