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Service · Gebühren

Gebührenrechner nach StBVV

Was kostet Steuerberatung? Die Vergütung ist in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt und richtet sich nach der Art der Leistung und dem jeweiligen Gegenstandswert. Mit dem Rechner verschaffen Sie sich eine erste, unverbindliche Orientierung. Die konkrete Gebühr besprechen wir gemeinsam mit Ihnen.

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Optionen
Den Gegenstandswert bitte direkt bei der jeweiligen Leistung weiter unten eintragen. Er unterscheidet sich je nach Steuerart.
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Einkommensteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV · Tabelle A
Mindestens 8.000 € werden automatisch angesetzt.
Rahmen: 1/10 bis 6/10 · Voreinstellung: 3,5/10
3,5/10
1/106/10
Körperschaftsteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV · Tabelle A
Mindestens 16.000 € werden automatisch angesetzt.
Rahmen: 2/10 bis 8/10 · Voreinstellung: 5/10
5/10
2/108/10
Gewerbesteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 5 StBVV · Tabelle A
Mindestens 8.000 € werden automatisch angesetzt.
Rahmen: 1/10 bis 6/10 · Voreinstellung: 3,5/10
3,5/10
1/106/10
Umsatzsteuererklärung (Jahreserklärung) § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV · Tabelle A
Gegenstandswert: 10 % hiervon, mind. 8.000 €
Rahmen: 1/10 bis 8/10 · Voreinstellung: 4,5/10
4,5/10
1/108/10
Erbschaftsteuererklärung § 24 Abs. 1 Nr. 12 StBVV · Tabelle A
Mindestens 16.000 € werden automatisch angesetzt.
Rahmen: 2/10 bis 10/10 · Voreinstellung: 6/10
6/10
2/1010/10
Rat / Auskunft § 21 StBVV · Tabelle A
Rahmen: 1/10 bis 10/10 · Voreinstellung: 5,5/10
5,5/10
1/1010/10
Jahresabschluss (Bilanz) § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StBVV · Tabelle B
Gegenstandswert wird nach § 35 Abs. 2 StBVV berechnet (Mittel, ggf. mit Kappung/Sonderregel).
Rahmen: 10/10 bis 40/10 · Voreinstellung: 25/10
25/10
10/1040/10
Einnahmen-Überschuss-Rechnung § 25 StBVV · Tabelle B
Gegenstandswert: höherer Betrag, mind. 17.500 €
Rahmen: 5/10 bis 30/10 · Voreinstellung: 17,5/10
17,5/10
5/1030/10
Buchführung (laufend, je Monat) § 33 StBVV · Tabelle C
Gegenstandswert: jeweils höherer Betrag der beiden Werte.
Rahmen: 2/10 bis 12/10 · Voreinstellung: 7/10 · je Monat
7/10
2/1012/10
Lohnbuchhaltung (je Arbeitnehmer) § 34 StBVV · Betragsrahmen
Anzahl Mitarbeiter
Rahmen: 6,00 € bis 30,00 € · Voreinstellung: 18,00 €
18,00 €
6,00 €30,00 €
Einspruchsverfahren § 40 StBVV i.V.m. RVG
Zeitgebühr § 13 StBVV · 16,50 bis 41,00 € je Viertelstunde
1 Viertelstunde = 15 Min. · 4 Viertelstunden = 1 Stunde
Rahmen: 16,50 bis 41,00 € · Voreinstellung: 28,75 €
28,75 €
16,50 €41,00 €
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Gebührenübersicht
Gesamtgebühren (alle ausgewählten Leistungen)
Rechtsstand: StBVV i.d.F. vom 19.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372) · Grundtabellen A bis C gemäß 5. StBVVÄndV vom 31.3.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 105, gültig ab 1.7.2025) · Einspruchsgebühren nach RVG (Tabelle § 13 RVG) · Auslagenpauschale gem. § 16 StBVV, hier vereinfachend auf die Gesamtsumme aller Leistungen angewendet statt separat je Angelegenheit · Zeitgebühr gem. § 13 StBVV · alle Rahmengebühren-Voreinstellungen sind Rechenbeispiele, keine gesetzlich fixierten Regelgebühren. Die endgültige Gebühr bestimmt der Steuerberater nach § 11 StBVV unter Berücksichtigung von Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung sowie Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Mandanten. In Einzelfällen kann statt der Einzelabrechnung auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden (§ 4 StBVV). Je nach Zustand der zugrunde liegenden Unterlagen können zusätzlich Zusatzarbeiten nach der Zeitgebühr (§ 13 StBVV) anfallen. Tabelle D (Land-/Forstwirtschaft, § 39 StBVV) ist nicht enthalten. Unverbindliche Orientierung, kein Ersatz für individuelle steuerliche Beratung. · Quelle: deubner-steuern.de

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Der Rechner ersetzt kein Gespräch. Wir schauen uns Ihre Situation gern gemeinsam an und besprechen mit Ihnen, welche Leistungen Sie brauchen und welche Gebühren dafür anfallen.

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